TÜV und ermessen...

  • moin männerz ggf. auch frauen,


    thema: rahmenummer ändern...


    ich hatte heute eine überaschung erlebt bei roadrunner in mainz...


    zur vorgeschichte... habe mir einen rahmen gebraucht gekauft mit brief stillgelegt und wollte mein motorrad "transferieren". um eine vollabnahme zu umgehen und sämtliche eintragungen zu übernehmen wollte ich nach § 59 stvzo vorgehen. habe zur kontrolle nochmal beim tüv hessen in franfurt angerufen und nachgefragt ob ich den § richtig interpretiert habe darauf hin kam eine bestätigung meiner darstellung mit den verweis das aber nur eine tüv-zertivizierte werkstatt wie z.b. roadrunner in mainz die machen darf is ja klar. bei der zulassungsstelle frate cih dann auch nochmal nach die bestätigten mir auch die vorgehensweise der § 59 und wollten dann natürlich eine rechnung des betriebes roadrunner.


    nun steh ich in mainz bei roadrunner (80 km anfahrt) wo ich vorab auch angerufen habe und nachgefragt hatte (büromann) aller guten dinge sind 3, ob die so was machen. Sagt mir der chefrahmenrichter so was hat er noch nie gehabt imme nur mit blankorahmen er wisse nicht ob er das darf. Ich verwiess auf den § 59 stvzo und sagte wenn man es wie dort beschrieben macht ist das rechtens. Er wollte es nicht zurecht wahr haben und rief beim tüv (rheinland-pfalz mainz gell) 500m um die ecke an. Dieser sagte ihm das geht so nicht. Ich stand da mit kinnlade bis zum boden. Fragte nach warum? Wieso? Weshalb? Klar roadrunner wollte nichts illegales machen, verstehe ich auch. Also bin ich um die ecke zum tüv um das zu klären, er meinte dann könne das man ja einfach hin und her und so und und und... auch ihn fragte ich anch § 59 stvzo, er meinte den kenne ich aber so was geht nicht. er machte sich nicht mal die mühe nachzugucken weil was mr. Tüv mann 50 jahr nicht kennt gibt es nicht so kam mir das vor. Diskutieren und fakten benennen meiner seits ergab nix...


    und ich zog von dannen. Roadrunner vermisst nun meinen „neuen“ rahmen und ich muss da extra noch mal hin. Roadrunner sagte wenn ich das schriftlich vom tüv hessen (ffm) bekommen machen die das. Aber ich raff nicht warum der herr da so rumhampelte!?


    Nun ja ich will noch mal in frankfurt anrufen beim tüv und nach einer schriftlichen bestätigung fragen und selbes auch beim tüv rheinland-pfalz... und dem herren vorlegen ey.


    Denn ich sowie auch meine frau die mit verwaltungsrecht und paragraphen von bund und ländern zu tun hat auch nicht versteht was den mann zu seinem ermessensnichtgebrauch bzw. fehlgebrauch getrieben hat.


    Musste meinen frust einfach mal loswerden...


    Lg 3k

    öhm signatur  :woozy_face:

  • ich darf an meinem neuen gebrauchten austauschrahmen die nummer noch lesbar x-en oder sreichen lassen von einer tüv-zertivizierten werkstatt damit kein schmuh gemacht wird. und darüber wird meine aktuelle zugelassene nummer eingeprägt welche auf dem defekten rahmen wiederum gestrichen werden muss. so erhält man den tüv & die eintragungen ect. dann muss ich zur zulassungsstelle und in meinem aktuellen angemeldet brief/f.schein/fahrzeugkartei diesesv ermerken lassen. alles natürlich nur möglich mit kaufvertrag, brief & abmeldung des neuen gebrauchten rahmens!


    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    B. Fahrzeuge


    III. Bau- und Betriebsvorschriften


    §59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer


    (1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muß an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:


    Hersteller des Fahrzeugs;


    Fahrzeugtyp;


    Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen);


    Fahrzeug-Identifizierungsnummer;


    zulässiges Gesamtgewicht;


    zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).


    Dies gilt nicht für die in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger.


    (1a) Abweichend von Absatz 1 ist an Personenkraftwagen, Kraftomnibussen, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihren Anhängern zur Güterbeförderung ein Schild gemäß den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bedingungen anzubringen; an anderen Fahrzeugen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 - darf das Schild angebracht sein.


    (1b) Abweichend von Absatz 1 ist an Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 ein Schild entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen.


    (2) Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach der Norm DIN ISO 3779, Ausgabe Februar 1977, oder nach der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 24 S. 1), geändert durch die Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 (ABl. EG Nr. L 155 S. 31), muß 17 Stellen haben; andere Fahrzeug-Identifizierungsnummern dürfen nicht mehr als 14 Stellen haben. Sie muß unbeschadet des Absatzes 1 an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein. Wird nach dem Austausch des Rahmens oder des ihn ersetzenden Teils der ausgebaute Rahmen oder Teil wieder verwendet, so ist


    1) die eingeschlagene oder eingeprägte Fahrzeug-Identifizierungsnummer dauerhaft so zu durchkreuzen, daß sie lesbar bleibt,


    2) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeugs, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird, neben der durchkreuzten Nummer einzuschlagen oder einzuprägen und


    3) die durchgekreuzte Nummer der Zulassungsstelle zum Vermerk auf dem Brief und der Karteikarte des Fahrzeugs zu melden, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird.


    Satz 3 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn nach dem Austausch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer in einen Rahmen oder einen ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt wird, der noch keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer trägt.


    (3) Ist eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer nicht vorhanden oder läßt sie sich nicht mit Sicherheit feststellen, so kann die Zulassungsstelle eine Nummer zuteilen. Absatz 2 gilt für diese Nummer entsprechend.

    öhm signatur  :woozy_face:

  • ja ja im großen und ganzen... was der bauer nicht kennt friesst er nicht oder nach dem bekannten tüv'ler motto was wir nicht kennen gibt es nicht oder oder was wir nicht wissenw eiss keiner.^^ der sollte mal seine gesetze leren :mecker: das hat nen nachspiel...

    öhm signatur  :woozy_face:

    Einmal editiert, zuletzt von 3k ()

  • Möglicherweise gibts Unterschiede zwischen den Bundesländern hinsichtlich einiger Paragraphen.
    Ich hab auch nachgefragt wegen der eintragung der Jolly Esd`s auf den Serienbirnen.Beim TÜV Darmstadt sagte mir der freundliche Herr(der auch selbst RGV fährt) daß dies u.U. möglich sei.Wenn sich die Lautstärke nicht groß ändert und eine Leistungsmessung ergibt daß sich die Leistung nicht ändert sollte dies möglich sein.Da ich aber ein Stück von Darmstadt entfernt wohne empfahl er mir einen Kollegen in meiner Nähe.Der wollte dann natürlich gleich eine Abgasmessung machen die mit 600 Euro + MWST zu Buche schlägt.Auf was anderes würde er sich nicht einlassen.Jegliche Erklärungsversuche hinsichtlich der Aussage seines Kolegen wurden ignoriert.

  • re wolv,


    oh ja so is das mit den tüv'lern... bei mir hat sich heute morgen folgendes ergeben:


    der tüv in ffm hessen süd hat mir wieder alles bestätigt das es wie oben und im gesetz geschildert richtig sei und so vorzugehen ist. der prüfer erkannte den sachverhalt sofort und kannte den §. meinte sogar die nummer kann ich selber einschlagen und den genannten bedingungen ab zur zulassungsstelle. relevant wird es erst für den tüv bei der nächsten hu wo sie ja dann aber wiederum sehen das es von der zulassungsstelle geändert wurde und somit rechtens ist.


    selbes habe ich mir auch noch mal vom örtlichen landratsamt abteilung zulassung bestätigen lassen welche auch sagten alles so richtig wie es im gesetzt steht. die dame musste zwar nachgucken im gesetzestext stimmte aber letzten endes mit mir überein. ich solle doch nur beide rahmen vorführen dann würde alles geändert werden.


    fazit daraus: immer notieren mit wem, wann, wo telefoniert! für spätere verweise. ggf. können die beteiligten personen dann nochmal unter einander komunizieren....


    darauf hin rief ich die zentrale des tüv rheinland an bekam dort den gebietsleiter an die strippe und erklärte ihm den gestriegen vorfall inkl. argumentation, verhalten seines prüfers und worum es letzten endes geht nämlich das de fakto geltende gesetz. er kannte das gesetz natürlich nicht und arumentierte wie auch sein prüfer das es nicht gehe einfach fahrzeugidentitätsnummern nach belieben zu "tauschen". ich bat um klärung und rückruf er solle sich das gesetzt raussuchen und es studieren. er meinte er rufe bis montag an um die sache zu klären.


    ich raff nicht was die nicht verstehen. gesetzesbuch auf den tisch, seite aufblättern, lesen, verstehen, dazu lernen und den fehler eingestehen...

    öhm signatur  :woozy_face:

    2 Mal editiert, zuletzt von 3k ()

  • um nochmal deinen fall meinem gegenüber zustellen...


    es geht bei mir nicht um verwaltungsrecht mäßges ermessen*** "kann" sondern um ein bundes weit geltendes klar formuliertes gesetz. es liegt ein Gesetzesvorrang vor und daraus resultiert Ermessensausfall (bzw. Ermessensnichtgebrauch) & Ermessensfehlgebrauch!


    *** http://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen


    in deinem fall: mund zu mund, ohne klare fakten (gesetze)... "der hat aber (gesagt)" liegt eigenes ermessen vor.

    öhm signatur  :woozy_face:

    Einmal editiert, zuletzt von 3k ()

  • ich wohne ganz in der Nähe vom Roadrunner und fahr auch ne Kawasaki.
    Aber um nicht zum Roadrunner zu müssen nehme ich gerne einen Umweg
    in kauf...

  • Wir sind eine Leistungsgesellschaft!!!


    Leider haben aber die wenigsten begriffen, was das bedeutet!


    Wir sollen Leistungen in Anspruch nehmen, z. B. beim TÜV oder beim Arzt, und dafür kräftig, möglichst als Privatpatient, bezahlen.


    Auch wenn dies, wie im Falle der Abgasuntersuchung, technisch unnötig ist, weil ein ESD das Abgasverhalten nicht verändert!


    Hauptsache, es wird bezahlt!


    Und wenn dann noch Monopol-Stellungen aufgebaut werden, wie es autorisierte Werkstätten z. B. sind unter dem Deckmäntelchen Fachwissen / -Können, dann ist der ein Schelm, der Böses dabei denkt!


    Leider gibt es das in Deutschland in sehr großem Umfang, aber keinem fällt dies auf oder kann etwas dagegen unternehmen!


    Die jährlichen Pflichtschornsteinfegereien durch den privilegierten Bezirksschornsteinfegermeister oder die jährlichen Heizkesseluntersuchungen in den Privathäusern sind reine durch die Lobby der Verbände ins Leben gerufene "Geldmaschinen"!


    Racepa