
Für Ring- und Offroad-Fahrer
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und was sagt uns das!?!?
schleunigst die fahrgestellnummern raus flexen... denn wo keine straftat nachgewiesen werden kann, darf auch nicht bestraft werdenoder!?
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Rausflexen wirds wohl nicht bringen. Die Nummer kann jederzeit wieder lesbar gemacht werden.
Außerdem ist eine rausgeflexte Nummer wohl ein eindeutiges Zeichen für ein gestohlenes Moped. Da werden die bestimmt nicht dran voebei gehen. -
Zitat
Original von faeka
und was sagt uns das!?!?
schleunigst die fahrgestellnummern raus flexen... denn wo keine straftat nachgewiesen werden kann, darf auch nicht bestraft werdenoder!?
Und schwupp - hast du neben einer Steuerhinterziehung auch noch eine Urkundenfälschung an der Backe.
http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/strafr/1842
Wie beauli schon erwähnt hat, ist es heutzutage möglich, die ursprüngliche FgSt Nr. sichtbar zu machen.
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wieso urkundenfälschung? ich will das teil doch nicht mehr auf die straße bringen!?
zudem fälsche ich nicht´s sondern vernichte somit eine für mich nicht mehr verwendbare "urkunde"ob eine rausgeflexte seriennummer wirklich zum verknacken reicht....kann ich mir nicht vorstellen, denn im zweifel für den angeklagten!
zudem... wenn man sie nicht nur raus flext, sondern gegebenenfalls noch mal drüberbrutzelt, sollte auch im nachhinein nix mehr zu lesen sein... -
Was die wohl sagen wenn ich da mit einem Blanko-Rahmen herumfahre...
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kommste ins gefängniss
aber mal was anderes... was passiert, wenn die mopete in zahlung bei nem händler gegeben wird und dieser die dann weiter verkauft?
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Zitat
Original von faeka
aber mal was anderes... was passiert, wenn die mopete in zahlung bei nem händler gegeben wird und dieser die dann weiter verkauft?Dann wird er wohl vom VK Preis die 19% MWSt abführen müssen!
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Zitat
Original von faeka
wieso urkundenfälschung?Stimmt. Der jur. korrekte Begriff lautet in diesem Fall "Urkundenunterdrückung":
V. Urkundenunterdrückung (§ 274)
§ 274 dient dem Bestandsschutz von Urkunden und technischen Aufzeichnungen, die der Beweisführung eines anderen dienen; es soll die Beseitigung oder Beeinträchtigung eines Beweismittels verhindert werden.1. Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: echte urkunde oder technische Aufzeichnung (s.o.)
Keine ausschließliche Befugnis des Täters, d.h der Täter darf nicht das alleinige Recht haben, die Urkunde zur Beweisführung zu benutzen.
Tathandlung: Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken
Vernichten ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die Urkunde als Sache zerstört worden ist, sondern bereits dann, wenn der Inhalt der Urkunde vollständig beseitigt ist und die Sache als solche noch vorhanden ist.Wird aber strafrechtlich mit Urkundenfälschung gleicgesetzt.
ZitatOriginal von faeka
zudem... wenn man sie nicht nur raus flext, sondern gegebenenfalls noch mal drüberbrutzelt, sollte auch im nachhinein nix mehr zu lesen sein...Da liegst du falsch. Das Material wird beim Einschlagen der Nummer verdichtet. Und das kann man (mit Ultraschall???) sichtbar machen.
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jo hab das auch mal gesehen wie das sichtbar gemacht wird. kann auch sein dass das angeätzt wurde oder so. jedenfalls hat man auf der glatten oberfläche den abdruck erkennen können. aber ich glaub das ist auch nur eine frage dessen, wie tief man flext