wenn man es jetzt genau betrachtet, dann darf man eben doch nicht einfach mit abgelaufenem TÜV zur Untersuchung fahren. Denn NUR dann, ...
"... wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."
Da aber der TÜV/GTÜ/DEKRA/KÜS selbst kleine Zulassungsbehörde ist, dürfen angemeldete Fzg., die nicht mehr mit der Behörde in Interaktion stehen (müssen), eben laut dieses Gesetzesstext keine Möglichkeit haben.
Denn nur dann, wenn noch anzumeden und TÜV nötig ist und dies die Zulassungsbehörde vorab erteilt. Bei reinem TÜV-Überzug tut sie das aber garnicht .... weil j anoch zugelassen.
Ich schätze, im Ernstfall ist der Halter/Fahrer am A.... und wenn das Schnittlauch fit ist und diese Feinheit kennt, dann ist's in einer Verkehrskontrolle schon vorbei!
Es zählt halt nicht da pure erwähnen von Institutionen, die vermeintliches Recht vortäuschen, sondern auch das, was dezent weggelassen wird. Ein Nichtheimischer wird da an die Decke gehen und mit Macheten und Gürteln am Amt aufschlagen, weil der sicher weder Willens noch fähig sein wird, sowas zu verstehen. Sowas fällt dann sicher unter .... man muss auch die Kindheit und Erziehung mit berücksichtigen bei einm Urteil, aber der dumme Heimatler würde hingegen voll nachteilig belangt. Aber ich schweife ab ...
C.